Leben, Gesundheit zu schützen und die natürlichen Lebensgrundlagen zu bewahren sind die Hauptziele der Regelungen der baurechtlichen Bestimmungen. Dies ist in der Muster- und den Landesbauordnungen konkret formuliert:
“Bei der Anordnung, Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung und Beseitigung von Anlagen sind die Belange der Baukultur, insbesondere die anerkannten Regeln der Baukunst, so zu berücksichtigen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die Anforderungen des Satzes 1 während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein.”
(Art. 3 BayBO)
Die Bauordnungen und die nachgeordneten Vorschriften widmen sich – neben etlichen verwaltungstechnischen Vorgaben – sehr umfangreich der Brandsicherheit, da Schadenfeuer das Potential besitzt, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden, zugleich aber durch entsprechende Maßnahmen weitgehend sicher gehandhabt werden kann. In Bezug auf das Thema »Brandschutz« werden in Art. 12 BayBO weitergehende Aspekte genannt, mittels derer das oben erwähnte allgemeine Schutzziel erreicht werden soll:
“Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass
(Art. 12 BayBO; in einigen Bundesländern um weitere Ziele ergänzt)
– der Entstehung eines Brandes und
– der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und
– bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie
– wirksame Löscharbeiten möglich sind.”
Diese insgesamt dennoch recht allgemein gehaltenen Festlegungen werden in der Bauordnung soweit konkretisiert, dass bei Berücksichtigung dieser Vorgaben bei Errichtung eines Standardgebäudes (Wohn- oder Bürogebäude nicht allzu großer Ausdehnung) ein unter Berücksichtigung des allgemeinen Schutzbedürfnis-Empfindens hinreichendes Maß an Brandsicherheit gewährleistet wird.
Hierzu befassen sich die Abschnitte 4 und 5 der Bauordnungen beinahe ausschließlich mit der Brandsicherheit, der Personenrettung und dem Ermöglichen wirksamer Löschmaßnahmen und legen konkrete Rahmenvorgaben für die Bauausführung fest.
Für Anlagen besonderer Art und Nutzung kann die Brandsicherheit alleine über die Vorgaben der Bauordnung nicht realisiert werden. Hier existieren entweder weitere gesetzliche Regelwerke (Sonderbauvorschriften), die weitergehende (oder aber auch erleichternde) Anforderungen an die jeweilige Objekt- / Nutzungsart definieren, oder es bedarf – bei Fehlen konkretisierender Rechtsvorschriften – einer gänzlich indiviuellen Betrachtung der baulichen Anlage.
Stets gilt jedoch: der Brandschutz für eine bauliche Anlage muss ganzheitlich betrachtet werden: alle Einzelmaßnahmen, die die Brandsicherheit gewährleisten sollen, müssen unter Berücksichtigung der Eigenart und Nutzung des Objekts effizient zusammen wirken, um die festgelegten und akzeptierten Schutzziele auch tatsächlich zu erreichen.